BGH: Verursacher von Ölspuren müssen Straßenreinigung bezahlen
(Urt. v. 28.06.2011, Az. VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10)

Verkehrswissenschaftler: Einfaches Abstreuen mit Ölbindemittel reicht nicht aus. Ölspur muss mit Nassverfahren vollständig aufgesogen werden

Ende Juni 2011 fällte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz ein Urteil zur Kostenerstattung für die Beseitigung von Ölspuren. Demnach hat hat eine Gemeinde, deren Straßen von Ölspuren verschmutzt wurden, grundsätzlich Anspruch auf zivilrechtlichen Schadensersatz wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Hydrauliköl von Traktoren

Im konkreten Fall waren die Fahrbahnen mehrerer Gemeindestraßen durch Hydrauliköl von Traktoren verschmutzt worden. Die für die öffentliche Sicherheit zuständigen Gemeinden hatten daraufhin ein Privatunternehmen mit der Beseitigung der Ölspuren beauftragt. Das Unternehmen reinigte die Fahrbahn im Nassreinigungsverfahren, wie es auch von der Firma Mozer in Reutlingen angewendet wird und berechnete für die Reinigungsarbeiten jeweils rund. 3.000 Euro. Die Gemeinden hatten etwaige Schadensersatzansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer an die Klägerin abgetreten. In den Vorinstanzen war im Hinblick auf die Möglichkeit der öffentlich rechtlichen Kostenerstattung ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch verneint worden. Die Revisionen der Klägerin führten schließlich zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

In ihrem Urteil halten die Karlsruher Richter einen Schadensersatzanspruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich für gegeben. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen demnach nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen. Diese Maßnahmen können, müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Eigentumschadens der Gemeinde führen. Hingegen dient der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.

Pflicht zum Schadenersatz

Auf der Internetplattform Legal Tribune Online erläutert Prof. Dr. Dieter Müller, Fachbereichsleiter für Verkehrswissenschaften an der Hochschule der Sächsischen Polizei und wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen das Urteil und die Konsequenzen daraus. "Die Ersatzpflicht für eine Beseitigung einer Ölspur" sei nach der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (STVG) "nicht anders zu beurteilen als für das Ausbeulen eines Fahrzeugkotflügels". Für beide Fälle treffe den Fahrzeughalter "die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz, weil der Schaden am Eigentum des Anderen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden ist".

Mit seinem aktuellen Urteil, so Prof. Müller weiter, habe der Bundesgerichtshof diesen Haftungsmechanismus "nunmehr in Bezug auf die professionelle Beseitigung von Ölspuren" klargestellt. Auch hier diene "der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht."

Mit einfachem Abstreuen nicht getan

"Genau deswegen", erklärt Prof. Müller, "ist es bei dem entstandenen Ölfilm mit dem einfachen Abstreuen der Ölspur mit Ölbindemittel nicht getan", sondern sie (und damit der Schaden am Fahrbahnbelag) müsse " mittels der fachlich aufwändigeren professionellen Methode" der Nassreinigung "vollständig von der Fahrbahn aufgesogen werden."

(Die Zitate von Prof. Dr. Müller wurden dem Beitrag entnommen: "Ölspur auf der Straße - Verursacher muss für Reinigung zahlen", der auf der Internetplattform Legal Tribune Online erschienen ist. Wir bedanken uns bei bei der Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Köln, für die freundliche Genehmigung)